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Satzung “Sicheres Freiburg e. V.”
Verein zur Förderung der Kriminalitätsverhütung
Präambel
Die qualitative und quantitative Entwicklung der Kriminalität (Sicherheitslage) und die Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung (Sicherheitsgefühl) erfordern neben konse-quentem repressivem Vorgehen auch verstärkte Anstrengungen zur Kriminalpräven-tion. Nur so kann auf Dauer der Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden. Mit der Gewährleistung von innerer Sicherheit wird auch die Attraktivität einer Stadt wie Freiburg und ihres Umlandes entscheidend positiv beeinflusst. Bisherige Kriminalprävention erstreckte sich im Wesentlichen auf die general- und spezialprä-ventiven Wirkungen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, auf die Vorbeu-gungs- und Beratungstätigkeit der Polizei sowie auf uniformierte Präsenz. Die zahl-reichen Intensivierungsmaßnahmen sind letztlich aber allein nicht geeignet, die un-terschiedlichen Ursachen für vielfältige Kriminalitätsformen zu beseitigen. Kriminalität muss über die Betrachtung der Tat, der Täter sowie ihrer Erscheinungsform hinaus vor allem in ihren übergreifenden Entstehungs- und Bedingungszusammenhängen erkannt und verdeutlicht werden. Deshalb bedarf eine neue Präventionsstrategie, die auf Ursachenreduzierung ausgerichtet ist, gesamtgesellschaftliche Anstrengungen ideeller, personeller und vor allem finanzieller Art. Grundgedanke dieser Strategie ist, dass Kriminalitätsverhütung dort ansetzen muss, wo normabweichendes Verhalten in aller Regel entsteht, begünstigt oder gefördert wird: Auf örtlicher Ebene.
§1
Zweck des Vereins
(1) Ziele des Vereins sind
- die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und dadurch auch
einen Beitrag zur Attraktivität Freiburgs zu leisten,
- der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken,
- die Mitwirkungsbereitschaft der Bürger/innen an der Kriminalitätsverhütung und Kriminalitätsaufklärung zu erhöhen.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention durch
- die Durchführung von für kriminalpräventive Maßnahmen, Projekten und Initiativen, z. B. in den Bereichen
o Familien-, Senioren-, Frauen- und Jugendpolitik,
o Schul- und Ausbildungspolitik,
o Wohn- und Städtebau,
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und kriminalpräventiver For-schungsvorhaben,
- die Zusammenarbeit aller mit Kriminalitätsverhütung befasster Institutio-nen und gesellschaftlicher Gruppen.
Dabei befasst sich der Verein auch mit allen Vorschlägen des “Koordinati-onsrates Kommunale Kriminalprävention“ der Stadt Freiburg. Der Verein nimmt mit einer/einem Vertreter/in an den Sitzungen des Koordinationsrates teil.
(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (“steu-erbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Sicheres Freiburg e.V"
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br., Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Ver-wirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod, bei Auflösung einer Gesellschaft (bei juristischen Personen),
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung erfolgen kann.
(3) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten; er ist jährlich zu bezahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Der Verein finanziert sich z.B. aus Spenden, Vermögenszuwendungen, Zuschüssen und durch Mitgliedsbeiträge.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon wird je eine Person von Seiten der Stadt und eine Person von Seiten der Polizei benannt, außerdem vier Beisitzern/innen. Diese Personen sollen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen stammen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stell-vertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand gehört kraft Amtes die Geschäftsführerin bzw. der Geschäfts- führer der Kommunalen Kriminalprävention beim Amt für Soziales und
Senioren als beratendes Mitglied an. Dem Vorstand gehört kraft Amtes die
Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Vereins Sicheres
Freiburg e. V. als beratendes Mitglied an. Der Vorstand entscheidet über eine
Monatliche Entlohnung für diese Tätigkeit.
(4) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Die Beratungspunkte werden in der Ein-ladung benannt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen sind.
(7) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten re-gulären Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Analoges gilt für das Ausscheiden der Kassenprüferin/des Kassenprüfers.
(9) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Über die Kassenführung befindet der Vorstand. Nach Ende des Geschäfts-jahres legt der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresab-rechnung und eine Vorschau für das nächste Geschäftsjahr in Form eines Haushaltsplanes vor.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Wahl der Kassenprüfer/innen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einla-dung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mailadresse (bzw. an die letzte bekannte Postanschrift, sofern keine E-Mailadresse vorhanden ist) des Mit-glieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden soll bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein schriftliches Ab-stimmungsverfahren ist zulässig.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind vorher mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über die Ergebnisse zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitglie-dern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach dem die Niederschrift zugänglich gemacht wor-den ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das In-teresse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§8
Kassenprüfung
(1) Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer/innen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern/innen zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Die Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§9
Auflösung und Vermögensübertragung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird dessen Vermögen an die Stadt Freiburg, die es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere für die Jugendarbeit) zu verwenden hat.