|
|
Satzung des Vereins Sicheres-Freiburg e.V. |
![]() |
|
Präambel Die qualitative und quantitative Entwicklung der
Kriminalität (Sicherheitslage) und die Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung
(Sicherheitsgefühl) erfordern neben konsequentem repressivem Vorgehen auch
verstärkte Anstrengungen zur Kriminalprävention. Nur so kann auf Dauer der
Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden. Mit der Gewährleistung
von innerer Sicherheit wird auch die Attraktivität einer Stadt wie Freiburg und
ihres Umlandes entscheidend positiv beeinflusst. Bisherige Kriminalprävention
erstreckte sich im Wesentlichen auf die general- und spezialpräventiven
Wirkungen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, auf die Vorbeugungs- und
Beratungstätigkeit der Polizei sowie auf uniformierte Präsenz. Die zahlreichen
Intensivierungsmaßnahmen sind letztlich aber allein nicht geeignet, die
unterschiedlichen Ursachen für vielfältige Kriminalitätsformen zu beseitigen.
Kriminalität muss über die Betrachtung der Tat, der Täter sowie ihrer
Erscheinungsform hinaus vor allem in ihren übergreifenden Entstehungs- und
Bedingungszusammenhängen erkannt und verdeutlicht werden. Deshalb bedarf eine
neue Präventionsstrategie, die auf Ursachenreduzierung ausgerichtet ist,
gesamtgesellschaftliche Anstrengungen ideeller, personeller und vor allem
finanzieller Art. Grundgedanke dieser Strategie ist, dass Kriminalitätsverhütung
dort ansetzen muss, wo normabweichendes Verhalten in aller Regel entsteht, begünstigt
oder gefördert wird: Auf örtlicher Ebene. (1) Ziele des Vereins sind (2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention
durch Dabei befasst sich der Verein auch mit allen Vorschlägen des “Koordinationsrates Kommunale Kriminalprävention“ der Stadt Freiburg. Der Verein nimmt mit einer/einem Vertreter/in an den Sitzungen des Koordinationsrates teil. (3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (“steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO). (4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein führt den Namen “Sicheres Freiburg e.V" (2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br., Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft endet (3) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten; er ist jährlich zu bezahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. (4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein finanziert sich z.B. aus Spenden, Vermögenszuwendungen, Zuschüssen
und durch Mitgliedsbeiträge. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus: (2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. (3) Dem Vorstand gehört kraft Amtes die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Kommunale Kriminalprävention beim Sozial- und Jugendamt als beratendes Mitglied an. Ihr/Ihm obliegt die Geschäftsführung. (4) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Die Beratungspunkte werden in der Einladung benannt. (5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (6) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen sind. (7) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (10) Über die Kassenführung befindet der Vorstand. Nach Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau für das nächste Geschäftsjahr in Form eines Haushaltsplanes vor.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie
beschließt insbesondere über (3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden soll bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren ist zulässig. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind vorher mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(1) Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer/innen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern/innen zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist. (2) Die Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird dessen Vermögen an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere für die Jugendarbeit) zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.11.2002
beschlossen Unterschriften von sieben Mitgliedern
|
||