Über unseren Verein
Allgemeines
Der Koordinationsrat Kommunale Kriminalprävention hat im November 2002 die Gründung des gemeinnützigen Vereins "Sicheres Freiburg - Verein zur Förderung der Kriminalitätsverhütung" initiiert. Damit soll das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger gestärkt und die Sicherheit der Freiburger Bevölkerung erhöht werden.
Die Kriminalitäts-Prävention ist mir ein persönliches Anliegen. Viele Menschen in Freiburg engagieren sich hier bereits – in ihrem beruflichen oder privaten Umfeld, durch die ehrenamtliche Mitarbeit in unseren Präventions-Projekten, durch ihr couragiertes Eingreifen oder durch die Teilnahme an Zivilcourage-Kursen, die das Wissen vermitteln, was in konkreten Situationen getan werden kann.
Ich lade Sie dazu ein, uns bei der Kriminalitäts-Prävention in Freiburg zu unterstützen: Mit Ihrer Mitgliedschaft im Verein „Sicheres Freiburg“ e.V., mit Ihren Ideen, Ihrer Spende oder Ihrem persönlichen Engagement.
Vorsitzender von „Sicheres Freiburg –Verein zur Förderung der Kriminalitätsverhütung e.V.
Bürgermeister für Kultur, Integration, Soziales und Senioren
Spezielle Aufgaben
Der Verein Sicheres Freiburg e. V.
- soll unter anderem Maßnahmen und Projekte organisatorisch und finanziell unterstützen
- die Öffentlichkeitsarbeit und Forschungsvorhaben zur Verhütung von Kriminalität fördern sowie die
- Zusammenarbeit aller Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen erleichtern, die diesem Ziel verpflichtet sind
Der Verein Sicheres Freiburg e. V.
- soll in erster Linie die Basis der bisherigen Arbeit verbreitern - durch stärkere Beteiligung der Bürgerschaft an
den Zielen und Projekten der Kommunalen Kriminalprävention und durch Akquirieren von Geldern zur Förderung
von Projekten. - "Die Entwicklung der Kriminalität und die Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung erfordern neben konsequentem
repressivem Vorgehen auch verstärkte Anstrengungen zur Kriminalprävention. Nur so kann auf Dauer der
Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden."
Vorstand
Gemäß der Satzung besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon wird je eine Person von Seiten der Stadt und eine Person von Seiten der Polizei benannt, außerdem vier Beisitzern/innen. Diese Personen sollen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen stammen.
Erster Vorsitzender Ulrich von Kirchbach, Bürgermeister Stadt Freiburg, Dezernat III | |
Stellvertreter Vorsitzender Matthias Zeiser, Polizeivizepräsident Polizeipräsidium Freiburg | |
Stellvertreter Vorsitzender Roland Schneble, Direktor Unternehmenskommunikation i.R. Universität Freiburg | |
Beisitzerin Ingrid Winkler, 1. Vorsitzender AFB 1. Vorsitzende Arbeitsgemeinschaft der Freiburger Bürgervereine (AFB) | |
Beisitzer Dr. Hermann Hein, 1. Vorsitzender ARGE 1. Vorsitzender ARGE Stadtbild e.V. | |
Beisitzer Thomas Hecht, Schulpräsident Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Schule und Bildung | |
Beisitzer Meinrad Drumm, Erster Kriminalhauptkommissar a. D. Ehemaliger Leiter des Referates Prävention beim Polizeipräsidium Freiburg | |
Beisitzer | |
Beratendes Vorstandsmitglied Sabine Burkhardt, Geschäftsführung Kommunale Kriminalprävention der Stadt Freiburg Stadt Freiburg, Amt für Soziales | |
Geschäftsführung Mark Bottke, Sicheres Freiburg e.V. Sicheres Freiburg e.V. |
Satzung
Unser Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 3705 eingetragen. Unsere aktuelle Satzung können Sie hier nachlesen.
Satzung “Sicheres Freiburg e. V.”
Verein zur Förderung der Kriminalitätsverhütung
Präambel
Die qualitative und quantitative Entwicklung der Kriminalität (Sicherheitslage) und die Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung (Sicherheitsgefühl) erfordern neben konse-quentem repressivem Vorgehen auch verstärkte Anstrengungen zur Kriminalpräven-tion. Nur so kann auf Dauer der Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden. Mit der Gewährleistung von innerer Sicherheit wird auch die Attraktivität einer Stadt wie Freiburg und ihres Umlandes entscheidend positiv beeinflusst. Bisherige Kriminalprävention erstreckte sich im Wesentlichen auf die general- und spezialprä-ventiven Wirkungen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, auf die Vorbeu-gungs- und Beratungstätigkeit der Polizei sowie auf uniformierte Präsenz. Die zahl-reichen Intensivierungsmaßnahmen sind letztlich aber allein nicht geeignet, die un-terschiedlichen Ursachen für vielfältige Kriminalitätsformen zu beseitigen. Kriminalität muss über die Betrachtung der Tat, der Täter sowie ihrer Erscheinungsform hinaus vor allem in ihren übergreifenden Entstehungs- und Bedingungszusammenhängen erkannt und verdeutlicht werden. Deshalb bedarf eine neue Präventionsstrategie, die auf Ursachenreduzierung ausgerichtet ist, gesamtgesellschaftliche Anstrengungen ideeller, personeller und vor allem finanzieller Art. Grundgedanke dieser Strategie ist, dass Kriminalitätsverhütung dort ansetzen muss, wo normabweichendes Verhalten in aller Regel entsteht, begünstigt oder gefördert wird: Auf örtlicher Ebene.
§1
Zweck des Vereins
(1) Ziele des Vereins sind
- die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und dadurch auch
einen Beitrag zur Attraktivität Freiburgs zu leisten,
- der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken,
- die Mitwirkungsbereitschaft der Bürger/innen an der Kriminalitätsverhütung und Kriminalitätsaufklärung zu erhöhen.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention durch
- die Durchführung von für kriminalpräventive Maßnahmen, Projekten und Initiativen, z. B. in den Bereichen
o Familien-, Senioren-, Frauen- und Jugendpolitik,
o Schul- und Ausbildungspolitik,
o Wohn- und Städtebau,
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und kriminalpräventiver Forschungsvorhaben,
- die Zusammenarbeit aller mit Kriminalitätsverhütung befasster Institutionen und gesellschaftlicher Gruppen.
Dabei befasst sich der Verein auch mit allen Vorschlägen des “Koordinationsrates Kommunale Kriminalprävention“ der Stadt Freiburg. Der Verein nimmt mit einer/einem Vertreter/in an den Sitzungen des Koordinationsrates teil.
(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (“steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Sicheres Freiburg e.V"
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br., Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod, bei Auflösung einer Gesellschaft (bei juristischen Personen),
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
(3) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten; er ist jährlich zu bezahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Der Verein finanziert sich z.B. aus Spenden, Vermögenszuwendungen, Zuschüssen und durch Mitgliedsbeiträge.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon wird je eine Person von Seiten der Stadt und eine Person von Seiten der Polizei benannt, außerdem vier Beisitzern/innen. Diese Personen sollen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen stammen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stell-vertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand gehört kraft Amtes die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Kommunalen Kriminalprävention beim Amt für Soziales und
Senioren als beratendes Mitglied an. Dem Vorstand gehört kraft Amtes die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Vereins Sicheres Freiburg e. V. als beratendes Mitglied an. Der Vorstand entscheidet über eine monatliche Entlohnung für diese Tätigkeit.
(4) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Die Beratungspunkte werden in der Einladung benannt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen sind.
(7) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Analoges gilt für das Ausscheiden der Kassenprüferin/des Kassenprüfers.
(9) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Über die Kassenführung befindet der Vorstand. Nach Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau für das nächste Geschäftsjahr in Form eines Haushaltsplanes vor.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Wahl der Kassenprüfer/innen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse (bzw. an die letzte bekannte Postanschrift, sofern keine E-Mail-Adresse vorhanden ist) des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden soll bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren ist zulässig.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind vorher mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über die Ergebnisse zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach dem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§8
Kassenprüfung
(1) Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer/innen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern/innen zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Die Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§9
Auflösung und Vermögensübertragung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird dessen Vermögen an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere für die Jugendarbeit) zu verwenden hat.